(1)Absatz einsDer fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichnete Tat fahrlässig begeht; Paragraph 33, Absatz 3, gilt entsprechend.