Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Fahrlässige Abgabenverkürzung.

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichnete Tat fahrlässig begeht; Paragraph 33, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
  3. Absatz 3Macht sich ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist er nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft.
  4. Absatz 4Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123219

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