Verwaltungsgerichtshof
17.09.1986
83/13/0033
Da der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgeht, daß auch bei hinterzogenen Abgaben eine Abgabenfestsetzung möglich ist (Paragraph 55, FinStrG - Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung; Paragraph 207, Absatz 2, BAO - Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben und Beiträge), ist eine Abgabenverkürzung nicht erst dann bewirkt, wenn feststeht, daß die bescheidmäßige Festsetzung der betreffenden Abgabe auch in Hinkunft nicht mehr möglich sein wird (anderer Auffassung OGH in Entscheidung vom 26.3.1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10).
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:
OGH 26.3.1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10;