Es kann eine Partei, die im Verwaltungsverfahren der ihr obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nicht nachkommt, untätig bleibt und ihr Tatsachenvorbringen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren beschränkt, im Verfahren vor dem VwGH einen in dieser Hinsicht unterlaufenen Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg geltend machen (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959). Mangels eines Verfahrensfehlers hat in einem solchen Falle der VwGH gemäß dem § 41 Abs 1 VwGG 1965 von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen.Es kann eine Partei, die im Verwaltungsverfahren der ihr obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nicht nachkommt, untätig bleibt und ihr Tatsachenvorbringen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren beschränkt, im Verfahren vor dem VwGH einen in dieser Hinsicht unterlaufenen Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg geltend machen (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959). Mangels eines Verfahrensfehlers hat in einem solchen Falle der VwGH gemäß dem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen.