Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1984

Geschäftszahl

83/09/0158

Rechtssatz

Die Vernachlässigung einer zumutbaren Mitwirkung der Partei im Dienstrechtsverfahren begründet keinen Verfahrensfehler der Dienstbehörde, sofern die Partei ihre Untätigkeit selbst zu vertreten hat.