Da der Gesetzgeber über die Art des Verschuldens keine Regelung getroffen hat, genügt für die Anwendung der § 66 Abs 2 lit e zweiter Fall, daß der alkoholbeeinträchtigte Inhaber einer Lenkerberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zumindest einmal leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall herbeigeführt hat.Da der Gesetzgeber über die Art des Verschuldens keine Regelung getroffen hat, genügt für die Anwendung der Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, zweiter Fall, daß der alkoholbeeinträchtigte Inhaber einer Lenkerberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zumindest einmal leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall herbeigeführt hat.