Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1982

Geschäftszahl

82/11/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2807/79 E 1. Februar 1980 RS 3

Stammrechtssatz

Da der Gesetzgeber über die Art des Verschuldens keine Regelung getroffen hat, genügt für die Anwendung der Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, zweiter Fall, daß der alkoholbeeinträchtigte Inhaber einer Lenkerberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zumindest einmal leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall herbeigeführt hat.