Der angefochtene Bescheid ist nach seiner Zustellverfügung nicht an den Bf, sondern an die KG.... ergangen. Da der Bescheid jedoch dem Rechtsbestand angehört und durch die spruchgemäße Abweisung der dem bf zugerechneten Berufung somit Vorschreibung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in die Rechtssphäre des Bf eingreift, konnte die Beschwerde gemäss § 26 Abs 2 VwGG auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Bf zugestellt oder verkündet worden ist.Der angefochtene Bescheid ist nach seiner Zustellverfügung nicht an den Bf, sondern an die KG.... ergangen. Da der Bescheid jedoch dem Rechtsbestand angehört und durch die spruchgemäße Abweisung der dem bf zugerechneten Berufung somit Vorschreibung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in die Rechtssphäre des Bf eingreift, konnte die Beschwerde gemäss Paragraph 26, Absatz 2, VwGG auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Bf zugestellt oder verkündet worden ist.