Verwaltungsgerichtshof
14.03.1983
82/10/0195
GRS wie 2009/76 E 26. November 1976 RS 1
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. (hier: Antrag auf Bewilligung einer Badekur)