Wenn der Inhaber einer Lenkerberechtigung einerseits in einem durch Alkohol iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz StVO beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat (womit bereits einer der Tatbestände des § 66 Abs 2 lit c KFG 1967 vorliegt) und andererseits über ihr etwa vier Jahre vorher eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- verhängt worden ist, weil er die Atemluftprobe gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 verweigert hat so kann durch die bloße Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung der Verwaltungszweck als solcher nicht als gesichert angesehen werden.Wenn der Inhaber einer Lenkerberechtigung einerseits in einem durch Alkohol iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat (womit bereits einer der Tatbestände des Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG 1967 vorliegt) und andererseits über ihr etwa vier Jahre vorher eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- verhängt worden ist, weil er die Atemluftprobe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 verweigert hat so kann durch die bloße Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung der Verwaltungszweck als solcher nicht als gesichert angesehen werden.