1) Art 4 B-VG gewährleistet kein subjektives, vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfolgbares Recht (VfSlg 5393/1966, VfGH 5.3.1980, B 620/78).1) Artikel 4, B-VG gewährleistet kein subjektives, vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfolgbares Recht (VfSlg 5393 aus 1966,, VfGH 5.3.1980, B 620/78).
2) Keine Bedenken, daß das FremdenverkehrsG OÖ 1965 gegen Art 4 B-VG verstieße. Die durch Art 4 B-VG gewährleistete Wirtschaftsgebietseinheit kann im Bundesstaat nicht eine völlige Rechtseinheit bedeuten. Die Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit können landesgesetzlich verschieden geregelt sein (VfSlg 1281/1929, 1411/1931, 1462/1932).2) Keine Bedenken, daß das FremdenverkehrsG OÖ 1965 gegen Artikel 4, B-VG verstieße. Die durch Artikel 4, B-VG gewährleistete Wirtschaftsgebietseinheit kann im Bundesstaat nicht eine völlige Rechtseinheit bedeuten. Die Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit können landesgesetzlich verschieden geregelt sein (VfSlg 1281 aus 1929,, 1411 aus 1931,, 1462 aus 1932,).