Verwaltungsgerichtshof
30.06.1980
3200/78
Der Umsatz wird nur dann ein brauchbarer Indikator für den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr, insbesondere für den mittelbaren Fremdenverkehrsnutzen sein, wenn berücksichtigt wird, daß nur bestimmte Teile des Umsatzes auf den Fremdenverkehr in einem bestimmten Fremdenverkehrsgebiet ursächlich zurückzuführen und diese sich in den verschiedenen Umsatzanteilen spiegelnden Nutzungsanteile branchenmäßig äußerst unterschiedlich sind. Eine von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachprüfbare Vollziehung ist ohne eine den Einzelvorschreibungen vorausgehende generelle - branchenmäßige und auf den Typus des Fremdenverkehrsgebietes abgestellte - Kategorisierung der auf den Fremdenverkehr zurückzuführenden Anteile am jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg nicht möglich (Hinweis VwGH E 30.6.1980, 864/79).