Verwaltungsgerichtshof
30.06.1980
3200/78
Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zusammensetzung der Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes, insbesondere keine Bedenken gegen die gewählte Organisationsform, da der Fremdenverkehrsverband als nichtstaatlicher (wenn auch der staatlichen Organkreation und Aufsicht unterworfener) Rechtsträger dergestalt in die staatliche Verwaltungsorganisation eingegliedert ist, daß die in der Beitragsvorschreibung und Einhebung gelegene Akte obrigkeitlicher Hoheitsverwaltung überhaupt nur von staatlichen Behörden besorgt werde.