Verwaltungsgerichtshof
30.06.1980
3200/78
Zum Einwand der bf Ges, daß ihrem Werk in A infolge der Auflagen auf Grund des OÖ LuftreinhalteG LGBl 1976/34 gerade aus dem Fremdenverkehr Nachteile erwüchsen, ist zu bemerken, daß es sich dabei weder um auf Fremdenverkehrsgebiete beschränkte noch durch den Fremdenverkehr bedingte oder ausschließlich diesem zugute kommende Maßnahmen des Umweltschutzes handelt.