Verwaltungsgerichtshof
30.06.1980
3200/78
Der Umsatz ist als Indikator für den Fremdenverkehrsnutzen geeignet; maßgeblich ist der auf den Fremdenverkehr zurückzuführende jeweilige Umsatzanteil. Unter dem Gesichtspunkt des vorgeschriebenen Nutzungsvergleiches (Verhältnis der Beiträge nach dem Nutzen) bedarf es der Darlegung, ab welchem aus dem Fremdenverkehr resultierenden Nutzen (Umsatzanteil) der Höchstbetrag von S 8000,-- vorgeschrieben wurde oder vorgeschrieben worden wäre (Hinweis E VwGH 28.4.1967, 27/67, E 30.6.1980, 864/79).