Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1980

Geschäftszahl

3200/78

Rechtssatz

Der Umsatz ist als Indikator für den Fremdenverkehrsnutzen geeignet; maßgeblich ist der auf den Fremdenverkehr zurückzuführende jeweilige Umsatzanteil. Unter dem Gesichtspunkt des vorgeschriebenen Nutzungsvergleiches (Verhältnis der Beiträge nach dem Nutzen) bedarf es der Darlegung, ab welchem aus dem Fremdenverkehr resultierenden Nutzen (Umsatzanteil) der Höchstbetrag von S 8000,-- vorgeschrieben wurde oder vorgeschrieben worden wäre (Hinweis E VwGH 28.4.1967, 27/67, E 30.6.1980, 864/79).