Für die Behauptung, dass bei der Anwendung der den Fall kennzeichnenden Norm Rechte einer beschwerdeführenden Partei verletzt worden seien, bedarf es eines zusätzlichen Momentes: dass nämlich diese Norm ein solches Recht auch statuiert. Denn die Zuerkennung der Parteistellung vermag für sich allein noch nicht aufzuzeigen, dass den damit beliehenen Personen außer dem Anspruch auf Mitwirkung im Verwaltungsverfahren auch ein Anspruch auf Beachtung eines ihnen gesetzlich zuerkannten Rechtsgutes bestimmter Art erwachsen sei. Ein solcher Anspruch müsste vielmehr aus der Norm des Falles ableitbar sein und damit erst könnte (im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG 1965) die Bezeichnung jenes Rechtes ermöglicht werden, in dem verletzt zu sein der Beschwerdeführer behaupten muss, um berechtigtermaßen vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 B-VG Beschwerde führen zu können.Für die Behauptung, dass bei der Anwendung der den Fall kennzeichnenden Norm Rechte einer beschwerdeführenden Partei verletzt worden seien, bedarf es eines zusätzlichen Momentes: dass nämlich diese Norm ein solches Recht auch statuiert. Denn die Zuerkennung der Parteistellung vermag für sich allein noch nicht aufzuzeigen, dass den damit beliehenen Personen außer dem Anspruch auf Mitwirkung im Verwaltungsverfahren auch ein Anspruch auf Beachtung eines ihnen gesetzlich zuerkannten Rechtsgutes bestimmter Art erwachsen sei. Ein solcher Anspruch müsste vielmehr aus der Norm des Falles ableitbar sein und damit erst könnte (im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965) die Bezeichnung jenes Rechtes ermöglicht werden, in dem verletzt zu sein der Beschwerdeführer behaupten muss, um berechtigtermaßen vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, B-VG Beschwerde führen zu können.