Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1979

Geschäftszahl

3199/78

Rechtssatz

Nach der Gestaltung des IESG hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds am Ausgang der durch Antrag der Anspruchsberechtigten eingeleiteten Verfahren lediglich ein wirtschaftliches Interesse und daher weder Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 noch Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Beachte

Besprechung in:

DRdA 1980/4/5, S 280;