Verwaltungsgerichtshof
22.06.1979
3199/78
Nach der Gestaltung des IESG hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds am Ausgang der durch Antrag der Anspruchsberechtigten eingeleiteten Verfahren lediglich ein wirtschaftliches Interesse und daher weder Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 noch Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Besprechung in:
DRdA 1980/4/5, S 280;