Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

Paragraph 13, (1) Die Mittel gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind einem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden „Fonds'' bezeichnet) zuzuführen. Dieser Fonds wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung eingerichtet und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung vertreten. Überträgt der Bundesminister für soziale Verwaltung die Verwaltung des Fonds durch Geschäftsordnung an Bundesdienststellen, so hat der Fonds dem Bund den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand jährlich im nachhinein zu vergüten. Die Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt.

  1. Absatz 2,Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und ein Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag muß jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3,Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten Kredite aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung seiner Ansprüche im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, hiefür geeignete physische und juristische Personen heranzuziehen bzw. zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, wobei der Fonds der Finanzprokuratur für ihre Vertretungsbemühungen jährlich im nachhinein eine Vergütung zu entrichten hat. Die Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt.
  4. Absatz 5,Der Fonds kann seine Forderungen (Paragraphen 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 222, Absatz 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in jeweils geltender Fassung, sinngemäß anzuwenden sind; Stundungszinsen sind nicht auszubedingen.
  5. Absatz 6,Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
  6. Absatz 7,Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  7. Absatz 8,Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören:
    1. Ziffer eins
      vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5,;
    2. Ziffer 2
      vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992
ÜR: § 17a Abs. 6 idF BGBl. Nr. 297/1995

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12110565

Alte Dokumentnummer

N6199547921J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P13/NOR12110565

Navigation im Suchergebnis