Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

Paragraph 13, (1) Die Mittel gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden "Fonds") zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten.

  1. Absatz 2,Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag ist bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3,Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten Kredite aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen Bereich die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, geeignete physische oder juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.
  4. Absatz 5,Der Fonds kann seine Forderungen (Paragraphen 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 222, Absatz 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach Paragraph 58, Ziffer eins, KO bzw. nach Paragraph 28, Ziffer eins, AO ausgeschlossene Ansprüche.
  5. Absatz 6,Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
  6. Absatz 7,Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  7. Absatz 8,Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören:
    1. Ziffer eins
      vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,;
    2. Ziffer 2
      vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      vor Erlassung einer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,;
    5. Ziffer 5
      vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über die Verrechnung von Stundungszinsen für auf diesen nach Paragraph 11, übergegangene Forderungen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992
Die Novellen BGBl. I Nr. 142/2000, Art. 45 Z 6, und BGBl. I
Nr. 88/2001, Art. 3 Z 11 bis 14 wurden in dieser Fassung
berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12112738

Alte Dokumentnummer

N6199711360I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P13/NOR12112738

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