Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2004
Abkürzung
IESG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden "Fonds") zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten.Paragraph 13, (1) Die Mittel gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden "Fonds") zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag ist bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten Kredite aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen Bereich die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des § 11 Abs. 1 geeignete physische oder juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen Bereich die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, geeignete physische oder juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.
(5)Absatz 5,Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach § 58 Z 1 KO bzw. nach § 28 Z 1 AO ausgeschlossene Ansprüche.Der Fonds kann seine Forderungen (Paragraphen 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 222, Absatz 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach Paragraph 58, Ziffer eins, KO bzw. nach Paragraph 28, Ziffer eins, AO ausgeschlossene Ansprüche. (6)Absatz 6,Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
(7)Absatz 7,Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(8)Absatz 8,Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören:
vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4;vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,;
vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß § 13 Abs. 2;vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
vor Erlassung einer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen gemäß § 5 Abs. 2;vor Erlassung einer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,;
vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4;vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,;
vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über die Verrechnung von Stundungszinsen für auf diesen nach § 11 übergegangene Forderungen.vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über die Verrechnung von Stundungszinsen für auf diesen nach Paragraph 11, übergegangene Forderungen.
Anmerkung
ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 835/1992Die Novellen
BGBl. I Nr. 142/2000, Art. 45 Z 6, und BGBl. I
Nr. 88/2001, Art. 3 Z 11 bis 14 wurden in dieser Fassung
berücksichtigt.
Gesetzesnummer
10008418
Dokumentnummer
NOR12112738
Alte Dokumentnummer
N6199711360I