Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Insolvenz-Entgelt-Fonds

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Mittel gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (im folgenden “Fonds”) zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vertreten.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Der Voranschlag ist bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten Kredite aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen Bereich die IEF-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, geeignete physische oder juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.
  5. Absatz 4 a,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat IT-Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr.757 aus 1996,, für die IEF-Service GmbH, soweit dies für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,, übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, auf deren Verlangen gegen Entgelt zu erbringen.
  6. Absatz 5,Der Fonds kann seine Forderungen (Paragraphen 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 222, Absatz 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach Paragraph 58, Ziffer eins, IO ausgeschlossene Ansprüche.
  7. Absatz 6,Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
  8. Absatz 7,Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  9. Absatz 8,Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören:
    1. Ziffer eins
      nach jeder Überprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, unter Anschließung des Voranschlages einschließlich der Vorschau, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichts gemäß Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, unter Anschließung der Unterlagen nach Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      vor Erlassung einer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,;
    5. Ziffer 5
      vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Entgelt-Fonds über die Verrechnung von Stundungszinsen für auf diesen nach Paragraph 11, übergegangene Forderungen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40128684

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P13/NOR40128684

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