Aus dem Wortlaut des § 11 a Abs 1 KOVG 1957, vor allem aus dem Hinweis auf § 4 Abs 1 KOVG 1957 ergibt sich, daß nur Leidenszustände bei der Ermittlung der Hundertsätze Berücksichtigung finden können, die gemäß der vorgenannten Gesetzesstelle als Dienstbeschädigung anerkannt wurden.Aus dem Wortlaut des Paragraph 11, a Absatz eins, KOVG 1957, vor allem aus dem Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 ergibt sich, daß nur Leidenszustände bei der Ermittlung der Hundertsätze Berücksichtigung finden können, die gemäß der vorgenannten Gesetzesstelle als Dienstbeschädigung anerkannt wurden.