Der aus dem normativen Gehalt erschließbare Zweck des § 52 Abs 2 erster Halbsatz KOVG 1957 ist es, bei Wegfall der Voraussetzung die Leistung zwingend einzustellen (imperative Anordnung)Der aus dem normativen Gehalt erschließbare Zweck des Paragraph 52, Absatz 2, erster Halbsatz KOVG 1957 ist es, bei Wegfall der Voraussetzung die Leistung zwingend einzustellen (imperative Anordnung)