Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0704/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0704/77

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
VwRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0155/75 E 11. März 1975 VwSlg 4809 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Da der Begriff der Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist, gehört die Feststellung einer Unbilligkeit zum Bereich der gebundenen Verwaltung. Wird das Vorliegen einer Unbilligkeit verneint, kann daher die Behörde gar nicht in die Lage kommen, eine Ermessensentscheidung zu fällen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000704.X01

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1977000704_19780424X01

Rechtssatz für 0704/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0704/77

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRallg;
BaumschutzG Wr 1974;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0561/76 E 28. Jänner 1977 VwSlg 5074 F/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Mit der Neueinführung einer Abgabe ist zwangsläufig verbunden, daß ein und derselbe Vorgang, der an sich einen Abgabetatbestand verwirklicht, dann abgabefrei ist, wenn er vor dem Inkraftreten verwirklichT wurde, aber der Abgabe unterliegt, wenn zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung das Gesetz bereits in Kraft war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000704.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1977000704_19780424X02

Rechtssatz für 0704/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0704/77

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1952/11/28 2707/50 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000704.X03

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1977000704_19780424X03