Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Geschäftszahl

0704/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0155/75 E 11. März 1975 VwSlg 4809 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Da der Begriff der Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist, gehört die Feststellung einer Unbilligkeit zum Bereich der gebundenen Verwaltung. Wird das Vorliegen einer Unbilligkeit verneint, kann daher die Behörde gar nicht in die Lage kommen, eine Ermessensentscheidung zu fällen.