Verwaltungsgerichtshof
24.04.1978
0704/77
GRS wie 0561/76 E 28. Jänner 1977 VwSlg 5074 F/1977 RS 3
Mit der Neueinführung einer Abgabe ist zwangsläufig verbunden, daß ein und derselbe Vorgang, der an sich einen Abgabetatbestand verwirklicht, dann abgabefrei ist, wenn er vor dem Inkraftreten verwirklichT wurde, aber der Abgabe unterliegt, wenn zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung das Gesetz bereits in Kraft war.