Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 5180 F/1977
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0436/77
Entscheidungsdatum
21.10.1977
Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs1;
Rechtssatz
Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe ist nur bei Vorliegen eines persönlichen Verschuldens strafbar; da es sich um ein Erfolgsdelikt handelt, muß die Verschuldensfrage, insbesondere aber der Zusammenhang zwischen dem persönlichen Verhalten des Verfügungsberechtigten und dem äußeren Tatbild, von Amts wegen geklärt werden, dies allerdings unter Mitwirkungspflicht des Beschuldigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000436.X02
Dokumentnummer
JWR_1977000436_19771021X02