Verwaltungsgerichtshof
21.10.1977
0436/77
Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe ist nur bei Vorliegen eines persönlichen Verschuldens strafbar; da es sich um ein Erfolgsdelikt handelt, muß die Verschuldensfrage, insbesondere aber der Zusammenhang zwischen dem persönlichen Verhalten des Verfügungsberechtigten und dem äußeren Tatbild, von Amts wegen geklärt werden, dies allerdings unter Mitwirkungspflicht des Beschuldigten.