Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1977

Geschäftszahl

0436/77

Rechtssatz

Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe ist nur bei Vorliegen eines persönlichen Verschuldens strafbar; da es sich um ein Erfolgsdelikt handelt, muß die Verschuldensfrage, insbesondere aber der Zusammenhang zwischen dem persönlichen Verhalten des Verfügungsberechtigten und dem äußeren Tatbild, von Amts wegen geklärt werden, dies allerdings unter Mitwirkungspflicht des Beschuldigten.