Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1977

Geschäftszahl

0436/77

Rechtssatz

Das Abstellen eines Kfz ohne Kennzeichen auf öffentlichem Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis ist dem über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten zuzurechnen; er verkürzt somit die Gebrauchsabgabe.