Zeiten einer Arbeitslosigkeit im Ausland können einen Anspruch auf Begünstigung nach § 502 Abs 1 ASVG nur dann begründen, wenn diese Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer einen sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungstatbestand bildenden Auswanderung aus den im § 500 ASVG angeführten Gründen stand.Zeiten einer Arbeitslosigkeit im Ausland können einen Anspruch auf Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz eins, ASVG nur dann begründen, wenn diese Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer einen sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungstatbestand bildenden Auswanderung aus den im Paragraph 500, ASVG angeführten Gründen stand.