§ 35 Abs 3 Tir LAO, der vorsieht, dass Bescheide, zu deren Erlassung die Tir Landesregierung zuständig ist, auch ohne kollegiale Beschlussfassung nur von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen werden können, kann erst dann Anwendung finden, wenn die Tir Landesregierung ihre Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung enthalten muss, erlassen hat und diese Geschäftsordnung (mit Geschäftsverteilung) im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht worden ist (Hinweis E VS 20.5.1975, 2000/74).Paragraph 35, Absatz 3, Tir LAO, der vorsieht, dass Bescheide, zu deren Erlassung die Tir Landesregierung zuständig ist, auch ohne kollegiale Beschlussfassung nur von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen werden können, kann erst dann Anwendung finden, wenn die Tir Landesregierung ihre Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung enthalten muss, erlassen hat und diese Geschäftsordnung (mit Geschäftsverteilung) im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht worden ist (Hinweis E VS 20.5.1975, 2000/74).