Im Hinblick auf die Kostenbestimmungen des VwGG 1965 kann nicht mehr gesagt werden, eine Beschwerde betreffend einen von der Hauptsache abgeleiteten Verfahrensgegenstand werde durch die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache rechtsunerheblich (Hinweis E 24.10.1966, 1445/65 und E 18.10.1967, 0735/67).