Verwaltungsgerichtshof
24.04.1974
1390/73
GRS wie 0561/55 E 18. Februar 1957 VwSlg 4279 A/1957 RS 1 (Vermerk: Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages kann nicht als Formgebrechen angesehen und als solches behandelt werden).
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.