Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1974

Geschäftszahl

1390/73

Rechtssatz

Es liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn die Behörde die Partei zu einem von dieser behaupteten aber schon nach deren eigenen Vorbringen untauglichen Wiederaufnahmegrund nicht hört.