Die Vorschriften des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland sind, soweit sie sich auf Eisenbahnzufahrtsstraßen beziehen, nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
Ein "für den Landeshauptmann" gefertigter Bescheid ist dem Landeshauptmann zuzurechnen (Hinweis E 20.4.1967, 29/67, E 29.9.1970, 823/70; E 19.5.1948, 1183/47).