Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1977

Geschäftszahl

0866/73

Rechtssatz

Die Vorschriften des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland sind, soweit sie sich auf Eisenbahnzufahrtsstraßen beziehen, nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.