§ 56 letzter Satz VwGG 1965 enthält lediglich einen Gesetzesbefehl an den Verordnungsgeber und ist nicht unmittelbare Grundlage für den Ersatz auf Schriftsatzaufwand der Höhe nach.Paragraph 56, letzter Satz VwGG 1965 enthält lediglich einen Gesetzesbefehl an den Verordnungsgeber und ist nicht unmittelbare Grundlage für den Ersatz auf Schriftsatzaufwand der Höhe nach.
Die mit der Aufhebung einer Gesetzes- oder Verordnungsstelle durch den VfGH verbundene Einschränkung, dass diese Aufhebung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist in Kraft tritt, gilt nicht für den Anlassfall.