Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1972

Geschäftszahl

0295/71

Rechtssatz

Die mit der Aufhebung einer Gesetzes- oder Verordnungsstelle durch den VfGH verbundene Einschränkung, dass diese Aufhebung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist in Kraft tritt, gilt nicht für den Anlassfall.