Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1972

Geschäftszahl

0295/71

Rechtssatz

Paragraph 56, letzter Satz VwGG 1965 enthält lediglich einen Gesetzesbefehl an den Verordnungsgeber und ist nicht unmittelbare Grundlage für den Ersatz auf Schriftsatzaufwand der Höhe nach.