Auf die Zustellung von Bescheiden im gerichtlichen Einbringungsverfahren sind weder die Vorschriften der ZPO noch die des Abgabenverfahrens anwendbar. Solche Bescheide können rechtswirksam nur der Person, an die der Bescheid gerichtet ist, oder, wenn diese im Rechtsstreit durch einen Bevollmächtigten vertreten war, wahlweise dem Bevollmächtigten zugestellt werden. Eine Zustellung an einen anderen wirkt nur, wenn und sobald der Bescheid dem, an den er gerichtet ist, tatsächlich zugekommen ist.