Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

11.07.1997

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 7, (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann der Kostenbeamte die Einbringung bis zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufschieben, wenn dadurch die Hereinbringung nicht gefährdet wird. Gegen die Entscheidung des Kostenbeamten über einen Aufschiebungsantrag ist ein Rechtsmittel unzulässig. Ist die Einbringung aufgeschoben worden, so hat das Exekutionsgericht die etwa schon bewilligte Exekution auf Antrag der Einbringungsstelle (Paragraph 11, Absatz eins,) oder des Verpflichteten aufzuschieben (Paragraph 42, EO.).
  2. Absatz 3,Dem Berichtigungsantrag kann der Kostenbeamte selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann er die Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung vorlegen. Dieses kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) auch von Amts wegen aufheben oder abändern.
  3. Absatz 4,Eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen kann ferner der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) vornehmen. Er soll eine Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder des Oberlandesgerichtes (Absatz 3,) nur herbeiführen, wenn es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt ist. Im übrigen nimmt er selbst die Berichtigung vor. Seine Entscheidung kann im Sinne der Absatz eins bis 3 berichtigt werden; er kann einem solchen Berichtigungsantrag selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
  4. Absatz 5,Hängt die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (Absatz 3,) oder eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen (Absatz 4,) von der Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage (Paragraph 26, GGG) ab, so ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Finanzamtes, das die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, über die für die Bemessung der Eintragungsgebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen einzuholen; ist ein die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffendes abgabenbehördliches Verfahren anhängig, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt werden.
  5. Absatz 6,Das Verfahren ist gebührenfrei.
  6. Absatz 7,Ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ist ausgeschlossen.

Anmerkung

Zu Abs. 7: Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist möglich.

Schlagworte

Instanzenzug, BGBl. Nr. 501/1984, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12026986

Alte Dokumentnummer

N2196223062S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P7/NOR12026986

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