§ 149 Abs 1 BAO dient ausschließlich der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs. Ist diesem Grundsatz materiell Rechnung zu tragen, dann bedingt eine Verletzung der Formvorschriften des § 149 Abs 1 BAO keine nach § 42 Abs 2 lit c VwGG 1965 qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften.Paragraph 149, Absatz eins, BAO dient ausschließlich der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs. Ist diesem Grundsatz materiell Rechnung zu tragen, dann bedingt eine Verletzung der Formvorschriften des Paragraph 149, Absatz eins, BAO keine nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften.