Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1971

Geschäftszahl

1924/70

Rechtssatz

Der zum Wesen der Schätzung gehörige Sicherheitszuschlag hängt nicht vom Ausmaß der einzelnen nichtverbuchten Vorgänge ab, weil es sein Zweck ist, im Sinne der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen gerade die wegen der Mängel der Bücher und Aufzeichnungen im einzelnen nicht mehr feststellbaren vermutlich weiteren nichtverbuchten Vorgänge zu erfassen.

Beachte

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