Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1971

Geschäftszahl

1924/70

Rechtssatz

Paragraph 149, Absatz eins, BAO dient ausschließlich der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs. Ist diesem Grundsatz materiell Rechnung zu tragen, dann bedingt eine Verletzung der Formvorschriften des Paragraph 149, Absatz eins, BAO keine nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Beachte

y13994;