Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis sollen jene Personen aus dem Straßenverkehr vorübergehend ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten den Schluß auf eine Sinnesart zuläßt, sie würden weiterhin eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden (Hinweis auf das zum KFG ergangen E vom 26.9.1963, Zl. 0688/63)