Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1971

Geschäftszahl

0703/70

Rechtssatz

Bei Bemessung der (Führerschein-) Entziehungszeit ist der Behörde kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt. (Hinweis auf das zum KFG 1955 ergangene E eines VS vom 24.2.1964, Zl. 2150/62, VwSlg. 6247 A/1962)