Hat die Abgabenbehörde erster Instanz ein Grundstück als Betriebsgrundstück bewertet, so war bis zur Novellierung des § 260 Abs 2 lit a BAO durch das BG BGBl. Nr. 134/1969 der Berufungssenat zur Berufungsentscheidung auch dann berufen, wenn er die Eigenschaft als Betriebsgrundstück verneinte. (Gegenteilige Ansicht in den ErlBem. zur RVorl. zur obigen Novelle Nr. 860 der Beilagen sten.Prot. d. NR. XI GP S 7)Hat die Abgabenbehörde erster Instanz ein Grundstück als Betriebsgrundstück bewertet, so war bis zur Novellierung des Paragraph 260, Absatz 2, Litera a, BAO durch das BG Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1969, der Berufungssenat zur Berufungsentscheidung auch dann berufen, wenn er die Eigenschaft als Betriebsgrundstück verneinte. (Gegenteilige Ansicht in den ErlBem. zur RVorl. zur obigen Novelle Nr. 860 der Beilagen sten.Prot. d. NR. römisch elf Gesetzgebungsperiode S 7)