Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1970

Geschäftszahl

0054/69

Rechtssatz

Ob die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war, ist nach den Verfahrensvorschriften im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen.

Beachte

(daher Aufhebung wegen Unzuständigkeit von Amtswegen auch dann, wenn im fortgesetzten Verfahren die früher unzuständige FLDion als monokratische Behörde nunmehr zuständigerweise entscheiden wird)