Verwaltungsgerichtshof
26.02.1970
0054/69
Ob die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war, ist nach den Verfahrensvorschriften im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen.
(daher Aufhebung wegen Unzuständigkeit von Amtswegen auch dann, wenn im fortgesetzten Verfahren die früher unzuständige FLDion als monokratische Behörde nunmehr zuständigerweise entscheiden wird)