Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung des Nachbarns liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Gehört dieses Recht dem Privatrecht an, so liegt eine privatrechtliche Einwendung vor; hat dagegen die Einwendung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht, so handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Einwendung. Ein subjektives öffentliches Recht begründen nur jene Bestimmungen der Bauordnung, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Beteiligten dienen (hier: § 134 Abs 3 der Bauordnung für Wien). Nur im Rahmen des Abspruches über die bei der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen kann vom Anrainer die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden. Daraus folgt, dass sich der VwGH nur mit der angefochtenen Abweisung der öffentlich-rechtlichen Einwendungen befassen kann.Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung des Nachbarns liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Gehört dieses Recht dem Privatrecht an, so liegt eine privatrechtliche Einwendung vor; hat dagegen die Einwendung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht, so handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Einwendung. Ein subjektives öffentliches Recht begründen nur jene Bestimmungen der Bauordnung, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Beteiligten dienen (hier: Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien). Nur im Rahmen des Abspruches über die bei der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen kann vom Anrainer die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden. Daraus folgt, dass sich der VwGH nur mit der angefochtenen Abweisung der öffentlich-rechtlichen Einwendungen befassen kann.