Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1960

Geschäftszahl

2568/59

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, BO f. Wien kann ein subjektives öffentliches Recht nicht abgeleitet werden, da diese Vorschrift nur besagt, in welcher Weise ein Bauvorhaben von der Behörde zu überprüfen i