Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1960

Geschäftszahl

2568/59

Rechtssatz

Die Errichtung von Garagen in einem bestehenden Wohnhaus, wie sie im Falle der Erteilung der Baubewilligung für ein Wohnhaus gem Paragraph 36, des Wiener Garagengesetzes Pflicht gewesen wäre, kann, sofern nicht besondere Voraussetzungen, gegeben sind, nicht nach Paragraph 6, des Wiener Garagengesetzes unzulässig sein.