Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1960

Geschäftszahl

2568/59

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Garagengesetz erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung.